# § 3 TreuhUntÜV — Haftung im Innenverhältnis

Treuhandunternehmensübertragungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungszusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von Unternehmen handelt.

(2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gedeckt sind.

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Zitiervorschlag: § 3 TreuhUntÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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