Gesetze / Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
TreuhUntÜV§ 1 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/1#abs-2 (2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 592 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 540 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 465 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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