Gesetze / Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
TreuhUntÜV§ 1 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/1#abs-2 (2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind