Gesetze / Treuhandgesetz

TreuhG

§ 8 Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/8#abs-1 (1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:

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Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
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Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
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Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/8#abs-2 (2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

§ 7 § 9