§ 8 Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/8#abs-1 (1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
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Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
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Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
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Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/8#abs-2 (2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 TreuhG →
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- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.