Gesetze / Treuhandgesetz

TreuhG

§ 7 Treuhand-Aktiengesellschaften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/7#abs-1 (1) Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklichen, die nach Anzahl und Zweckbestimmung mit den Aufgaben der Treuhandanstalt die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach unternehmerischen Grundsätzen sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/7#abs-2 (2) Die Aktien der Treuhand-Aktiengesellschaften sind nicht übertragbar. Die Satzungen der Treuhand-Aktiengesellschaften sind durch den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/7#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ordnet dabei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften die von ihnen zu haltenden Beteiligungen zu.

§ 6 § 8