§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.11.1998 – II ZR 70/97Zitiert von 7
- BGH, 27.03.2000 – II ZR 109/99Zitiert von 1
- BGH, 09.03.1999 – XI ZR 318/97Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-1 (1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.
die Eröffnungsbilanz;
3.
der Gründungsbericht;
4.
der Prüfungsbericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-2 (2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-3 (3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.