Gesetze / Treuhandgesetz

TreuhG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-1 (1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.
die Eröffnungsbilanz;
3.
der Gründungsbericht;
4.
der Prüfungsbericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-2 (2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/21#abs-3 (3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.

§ 20 § 22