Gesetze / Truppenzollgesetz

TrZollG

§ 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

Bund2 Fassungen

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.

§ 11 § 13