Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV 2023§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer
Stand: 23.03.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-1 (1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-2 (2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-3 (3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-4 (4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-5 (5) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-6 (6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/2#abs-7 (7) Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.