Gesetze / Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
TrDüV§ 6 Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/6#abs-1 (1) Kommt es während einer Übermittlung der Indexdaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte, mitgeteilt werden. In diesem Fall soll eine erneute Übermittlung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/6#abs-2 (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.