Gesetze / Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
TrDüV§ 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/4#abs-1 (1) Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle folgende Indexdaten:
Der Betreiber des Unternehmensregisters hat die Befugnis, die Indexdaten, die ihm nach den §§ 5 bis 7 der Unternehmensregisterverordnung von den Landesjustizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Übermittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/4#abs-2 (2) Die Indexdaten sind in einem strukturierten Format zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/4#abs-3 (3) Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrD%C3%BCV/4#abs-4 (4) Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten oder verändern muss.