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TrBQVO-NRW

§ 9 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9#abs-1 (1) Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die zuständige Bezirksregierung die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieser Verordnung verstoßen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9#abs-2 (2) Die zuständige Bezirksregierung hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Nachweise der Teilnahme von Beliehenen an der Aus- und Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl

1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie angegeben, oder

2. eine Teilnahme am Unterricht nicht in dem Umfang erfolgt ist, wie angegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9#abs-3 (3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9#abs-4 (4) Die zuständige Bezirksregierung kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9#abs-5 (5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 § 10