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TrBQVO-NRW

§ 10 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/10#abs-1 (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört insbesondere das Betreten der Grundstücke sowie der Unterrichts- und Geschäftsräume zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte, die Durchführung von Prüfungen und Besichtigungen sowie die Teilnahme am Unterricht. Der Träger der Ausbildungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/10#abs-2 (2) Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts und der Räume ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/10#abs-3 (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der zuständigen Bezirksregierung auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/10#abs-4 (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur Aus- und Fortbildung der zuständigen Bezirksregierung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,

2. das Datum des Unterrichts,

3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

4. den Gegenstand des Unterrichts und

5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

Diese Angaben sind von der zuständigen Bezirksregierung und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

§ 9 § 11