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# § 9 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die zuständige Bezirksregierung die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieser Verordnung verstoßen wurde.

(2) Die zuständige Bezirksregierung hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Nachweise der Teilnahme von Beliehenen an der Aus- und Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl

1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie angegeben, oder

2. eine Teilnahme am Unterricht nicht in dem Umfang erfolgt ist, wie angegeben.

(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.

(4) Die zuständige Bezirksregierung kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.

(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 9 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/9

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