Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
TourFachwPrVAnlage 2 (zu § 6 Absatz 3)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ............................................................................... |
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
| Herr/Frau .............................................................................. ... | |
| geboren am .......................................... | in ................................... |
| hat am ................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche | |||||
| 1. Unternehmensführung und -entwicklung | |||||
| 2. Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen | |||||
| 3. Personalführung und -entwicklung | |||||
| 4. Gestaltung des Marketingprozesses | |||||
| 5. Qualitäts- und Projektmanagement | |||||
| 6. Leistungserstellung im Tourismus | |||||
| Prüfungsergebnis: | Punkte | Note | ||
| I. | Schriftliche Prüfung | .......... | ........... | |
| II. | Mündliche Prüfung | ............ | ........... | |
| Präsentation und Fachgespräch Gesamtnote | ........... | |||
| (Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ....... in .................................. vor .....................................abgelegte Prüfung von der Prüfung .......................................................... freigestellt.“) | ||||
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum ....................................................................... |
Unterschrift(en) .............................................................................. . |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.