Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

TourFachwPrV

§ 11 Übergangsvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TourFachwPrV/11#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Tourismusfachwirt (IHK)/zur Tourismusfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TourFachwPrV/11#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 10 § 12