Gesetze / Tierwirtmeisterprüfungsverordnung

TierwMeistPrV

§ 4 Gliederung der Meisterprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierwMeistPrV/4#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierwMeistPrV/4#abs-2 (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.

§ 3 § 5