§ 4 TierwMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

Tierwirtmeisterprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.