Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
TierpflMstrV 2009Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)Muster
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
| Herr/Frau | |
| geboren am | in |
| hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | |||
| I. | Grundlegende Qualifikationen | |||
| Prüfungsbereiche: | ||||
| Rechtsbewusstes Handeln | ||||
| Betriebswirtschaftliches Handeln | ||||
| Zusammenarbeit im Betrieb | ||||
| (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“) | ||||
| II. | Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
| Punkte | Note | |||
| 1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ | ||||
| 2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ | ||||
| 3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ | ||||
| 4. Fachgespräch im Handlungsfeld „Führung und Personal“ | ||||
| 5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal" | ||||
| (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“) | ||||
| III. | Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | |||
| Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in vor erbracht. | ||||
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum |
| Unterschrift(en) |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274 733)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.