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# Anlage 2 TierpflMstrV 2009 — (zu § 7 Absatz 5)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 520; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

```
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

```
Herr/Frau
geboren am	in
hat am	die Prüfung zum anerkannten Abschluss
```

Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
		Punkte		Note
I.	Grundlegende Qualifikationen			
	Prüfungsbereiche:			
	Rechtsbewusstes Handeln			
	Betriebswirtschaftliches Handeln			
	Zusammenarbeit im Betrieb			
	(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“)
II.	Handlungsspezifische Qualifikationen			
		Punkte		Note
	1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“			
	2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“			
	3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation“			
	4. Fachgespräch im Handlungsfeld „Führung und Personal“			
	5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal"			
	(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“)
III.	Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen			
	Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in vor erbracht.
```

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TierpflMstrV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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