Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

TierpflMstrV 2009

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:

1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen,
3.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen und
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3#abs-3 (3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3#abs-4 (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3#abs-5 (5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 2 § 4