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# § 3 TierpflMstrV 2009 — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:

- 1. Grundlegende Qualifikationen,

- 2. Handlungsspezifische Qualifikationen,

- 3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Grundlegende Qualifikationen und

- 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 3 TierpflMstrV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/3

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