Gesetze / Tierzuchtorganisationsverordnung
TierZOV 2009§ 2 Zuchtbuchordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/2#abs-1 (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/2#abs-2 (2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/2#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/2#abs-4 (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.