Gesetze / Tierzuchtorganisationsverordnung
TierZOV 2009§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/3#abs-1 (1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/3#abs-2 (2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/3#abs-3 (3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/3#abs-4 (4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/3#abs-5 (5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.