Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz TierZG1989LehrgV § 5 Zulassungsvoraussetzungen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Zur aktuellen Fassung → An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.