nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 TierZG1989LehrgV — Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.