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§ 4 TierZG1989LehrgV — Abschlußprüfung

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.

(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.