§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 09.01.2020 – 10 LA 271/18
- VG Osnabrück, 27.05.2003 – 1 A 36/01
- BVerfG, 25.05.1993 – 1 BvR 345/83Eintragung eines gekörten Hengstes in die Zuchtbücher privater ZüchtervereinigungenZitiert von 37
- BGH, 13.12.2001 – I ZR 164/99
- VGH Hessen, 08.12.2014 – 5 C 2008/13.NZitiert von 6
- FG Münster, 16.12.2010 – 5 K 3133/08 U
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 09.05.2018 – 10 O 197/16
- FG Münster, 06.10.2009 – 15 K 1318/05 UZitiert von 1
- BFH, 18.12.1996 – XI R 19/96Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TierZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/1#abs-3 (3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass