Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-1 (1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-2 (2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-4 (4) Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-5 (5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/4#abs-6 (6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.