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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2225

BGBl. 1988 I S. 2225 · 25.905 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
                                          Dritte Verordnung
                   zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
                                               Vom 9. Dezember 1988

  Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5
und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)

wird verordnet:

                      Abschnitt 1

                  Achte Änderung
     tierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten

                        Artikel 1

                 Dreizehnte Änderung
          der Klauentiere-Einfuhrverordnung

  Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

    „b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate
        gegen Schweinepest geimpften Schweine be-
        finden und".

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1"
           durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
           64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur
           Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
           beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
           mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975

           Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-

           sung" ersetzt.

       bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte
           „des Agargel-lmmunodiffusionstests nach
           Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des
           Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-
           seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
           schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
           Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)"
           durch die Worte „eines Tests nach Anlage G
           der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2"
      durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
      64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
      oder der Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1
   Muster 2 oder 4" durch die Angabe „Anlage F
   Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der

   jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
      ,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
      ,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

   c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
           nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur
           von mindestens 80 °C für die Dauer von min-
           destens 30 Minuten gewonnen sind,".

5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2
   Buchstabe a" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2" und
   die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4"
   ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 11
     (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,
   einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,
   und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-
   oder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der

   Genehmigung.
     (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
   und die Durchfuhr

   1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-
      ner Hörner,
   2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen

      Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und die
      Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-
      land und den Vereinigten Staaten von Amerika,
   3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-
      men aus Afrika, der italienischen autonomen
      Region Sardinien, Portugal und Spanien, und

   4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,

      ausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-

      nomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
      wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
      Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware
      einem Behandlungsverfahren unterworfen worden
      ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet
      werden.
     (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-
  fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig
  trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-
  nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder
  in Schiffen."

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht

   1. die Einfuhr und die Durchfuhr
      a) von Milch und Milcherzeugnissen,

      b) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus

         europäischen Ländern - ausgenommen die
         Sowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-

         lien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten
         Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-
         tion von Jagdtrophäen,
BGBl. 1988, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
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       c) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der
          Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
          Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die
          Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem
          Behandlungsverfahren unterworfen worden

          sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-

          getötet werden, und

    2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
       wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
       Flughafengelände verbracht wird."

 8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
    Absatz wird angefügt:

     ,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,
    der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt
    § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend."

 9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2"
       durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/
       EWG in der jeweils geltenden Fassung oder der
       Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt;

    b) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4" durch die
       Angabe „Anlage 3" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13"
       durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" ersetzt;

    b) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe
       ,,Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
    a) Anlage 1 wird gestrichen;
    b) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der
       neuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der

       jeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande

       betreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:

       „lnspector Veterinärio"; in Spanien: ,,Inspector

       Veterinario";" eingefügt.

                        Artikel 2

                 Siebente Änderung
           der Einhufer-Einfuhrverordnung

  Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer angefügt:

   „5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von
       Einhufern."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion" das
      Wort ,, , Spanien" eingefügt;
   b} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus-
      genommen" die Worte „Spanien und" eingefügt;

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den
      Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5."

3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-

   gefügt:

   ,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,".

4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten
   „bestimmt sind," die Worte „oder Blut oder Blutserum
   von Einhufern" eingefügt.

5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie
   folgt gefaßt:

   „a) 2) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder
          wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner
          Geburt ununterbrochen im Versandland gehal-

          ten worden."

                        Artikel 3

  Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung

   Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von
Hauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die
Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der
Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind."

                        Artikel 4
 Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung

  Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),

zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom

20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt

geändert:

1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
   gefaßt:

   „außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der
   Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-
   kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission
   vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
   2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-
   kehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
   {ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
   sung gekennzeichnet ist,".

2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-

   gebiet des Versandlandes" durch die Worte „in einem
   europäischen Land - ausgenommen die Türkei -"
   ersetzt.

3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole) 2 )"
      gestrichen;
BGBl. 1988, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
    b) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute" ge-
       strichen;

   c) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6
      werden Fußnoten 2 bis 5;

   d) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6
      werden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2
      bis 5 ersetzt.

                          Artikel 5

   Zweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung

   In den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1
S. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V
Nr. 2 nach dem Wort „überprüft" folgende Worte ein-

gefügt:

„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht".

                         Artikel 6
   Dritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung

   Dem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),
die durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender
Absatz angefügt:

  ,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die

zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-
ten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung
des beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch
sichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt
wird."

                         Artikel 7

                  Achte Änderung
     der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

  Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982

(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:

   ,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,
          die lebende Tierseuchenerreger enthalten".

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen" die
      Worte „und Antigenpräparationen" eingefügt;

   b) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
      Wort „Impfstoffe" die Worte „oder Antigenpräpara-
      tionen" eingefügt;

   c) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-
      stoffes" die Worte „oder der Antigenpräparation"
      eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses
      Absatzes wird gestrichen;

   b) folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
      können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen
      und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen
      genehmigen, die
      1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten
         Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-
         gnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur

         Verfügung stehen oder diagnostische Untersu-
         chungen die Verwendung von Antigenen be-
         stimmter Spezifität erfordern, und
      2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht
         Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten

         Tierseuchen sind.

      Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-
      sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur
      an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen
      oder Betriebe abgegeben werden darf."

4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Anlage 2
   (zu § 6)

    1. Aujeszkysche Krankheit
    2. Aviäre Encephalomyelitis
    3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder

    4. Geflügelpocken

    5. Gumboro-Krankheit

    6. Hepatitis contagiosa canis
       (Rubarthsche Krankheit)
    7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)
       und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
    8. Infektiöse Bronchitis der Hühner

    9. Infektiöse Hepatitis der Enten
   10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)

   11. Katzenschnupfen
   12. Katzenseuche

   13. Klassische Schweinepest

   14. Lungenwurmseuche
   15. Mareksche Geflügellähmung
   16. Milzbrand
   17. Myxomatose der Kaninchen

   18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)

   19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde
   20. Parainfluenza-3-lnfektion
   21. Parvovirose der Hunde

   22. Rota-Corona-Infektion der Kälber
   23. Staupe der Hunde

   24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine
   25. Trichophytie

   26. Tollwut
   27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)

   28. Virusenteritis der Nerze
   29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten".
BGBl. 1988, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                          Artikel 8

                    zweite Änderung

                 der Nord-Ostsee~Kanal-
             Tierseuchenschutzverordnung

   Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                             ,,§ 3 a
     (1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen
   müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei-
   dung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben
   beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-
   gen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen
   Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden,
   zu desinfizieren.

     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
   des§ 2 Abs. 3 gegeben sind.
     (3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne
   des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen."

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein
      Komma ersetzt;
   b) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein
      Komma ersetzt;

   c) folgende Nummern werden angefügt:
       „4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder
           -schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk
           nicht reinigt und desinfiziert oder
        5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht
           bereitstellt."

                       Abschnitt 2

                  Dritte Änderung
         der Klauentiere-Ausfuhrverordnung

                         Artikel 9

  Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
       „b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate
           gegen Schweinepest geimpften Schweine
           befinden und";

   b) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
      „b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der
          letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-
          ten Schweine befinden;";

   c) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen

      Punkt ersetzt;

   d) Nummer 21 wird gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch
   die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der

   jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3" durch die
   Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
   ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach
   Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
   geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in
      luftdicht verschlossenen Behältnissen, die
      1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert
         mindestens 3 beträgt, und

      2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
         nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3
         Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-
         Verordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1
         bei der Angabe „Art der Erzeugnisse" mit dem
         Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
         Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" ver-
         sehen ist.";
   b) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-
      gefügt:
      ,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-
      lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in
      Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4
      der Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,
      die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-
      nisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4
      Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG"
      versehen ist."
5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:

    ,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des
   Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr

   von Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach
   Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/
   EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und
   gekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt
   entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
   desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
   die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die
   bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-
   benen Temperaturen sicherstellen.

     (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen
   aus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten
   Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein
   entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-
   mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-
   dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/
   EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-
   den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde
   hiervon."

6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10

       Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-
       spricht."
BGBl. 1988, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
7. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 14
     (1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen
  oder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine-
  fleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen
  des § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre-
  chen, nach einem vom Rat oder der Kommission der
  Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der
  Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
  sung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit-
  gliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh-
  rung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-
  staaten im Bundesanzeiger bekannt.

     (2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
  nischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches
  Fleisch von Schweinen, die

  1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien
      Region stammen oder
  2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und

      a) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
      b) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb
         gehalten und
     c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden,
        der in einer schweinepestfreien Region oder in
        einem aus mehreren zusammenhängenden
        schweinepestfreien Regionen bestehenden Ge-
        biet gelegen ist, in dem
         aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate
             gegen Schweinepest geimpften Schweine
             geschlachtet worden sind oder
         bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine
             nur zeitlich oder räumlich getrennt ge-
             schlachtet worden sind und deren Fleisch
             getrennt gelagert worden ist.

         (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
      nischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für
      Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-
      nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen
      Schweinepest geimpft worden sind."

8. Die Anlagen werden gestrichen.

                         Abschnitt 3
                     Schlußvorschriften

                          Artikel 10
                       Neufassungen

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                          Artikel 11
                       Berlin-Klausel

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.

                          Artikel 12
                        Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 9. Dezember 1988
                                            Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 1. Kiechle
BGBl. 1988, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                                            Verordnung
                  zur Änderung der Sechsten und Neunten Durchführungsverordnung
                                      zum Marktstrukturgesetz
                                                Vom 9. Dezember 1988

   Auf Grund des § 12 in Verbindung mit§ 3 Abs. 3 und § 6
Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:

                       Artikel 1
                  Fünfte Änderung
       der Sechsten Durchführungsverordnung
              zum Marktstrukturgesetz
   In der Sechsten Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch die Verordnung vom
13. März 1985 (BGBI. 1 S. 571) geändert worden ist, wird
nach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt:
                           ,,§ 3a

  Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter
   Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-
   zes) zusammengefaßt werden können, um
   a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-
      herstellung,

   b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnis-
      sen für die menschliche Ernährung sowie für die
      technische Verwendung
   ergänzen und
2. für diese Erzeugnisse
   a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des
      Gesetzes),

    b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferver-
       trägen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
    festsetzen."

                          Artikel 2
                   Erste Änderung
        der Neunten Durchführungsverordnung
               zum Marktstrukturgesetz
  Dem § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1
S. 189) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
angefügt:
 ,,(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß Zuchtrinder im Sinne dieser Verord-
nung und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten
Durchführungsverordnung      zum    Marktstrukturgesetz:
Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1186), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 799), zu einer Gruppe verwandter
Erzeugnisse zusammengefaßt werden können."

                          Artikel 3
                       Berlin-Klausel

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
gesetzes auch im Land Berlin.

                          Artikel 4
                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                    Bonn, den 9. Dezember 1988
                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                In Vertretung
                                            Kurt Eisenkrämer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2225. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4c99e70908c517ab….