Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2225
BGBl. 1988 I S. 2225 · 25.905 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5
und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
wird verordnet:
Abschnitt 1
Achte Änderung
tierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten
Artikel 1
Dreizehnte Änderung
der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate
gegen Schweinepest geimpften Schweine be-
finden und".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1"
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975
Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte
„des Agargel-lmmunodiffusionstests nach
Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des
Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)"
durch die Worte „eines Tests nach Anlage G
der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2"
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
oder der Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1
Muster 2 oder 4" durch die Angabe „Anlage F
Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur
von mindestens 80 °C für die Dauer von min-
destens 30 Minuten gewonnen sind,".
5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2
Buchstabe a" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2" und
die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4"
ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,
einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,
und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-
oder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der
Genehmigung.
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
und die Durchfuhr
1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-
ner Hörner,
2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen
Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und die
Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika,
3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-
men aus Afrika, der italienischen autonomen
Region Sardinien, Portugal und Spanien, und
4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,
ausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-
nomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware
einem Behandlungsverfahren unterworfen worden
ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet
werden.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-
fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig
trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-
nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder
in Schiffen."
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht
1. die Einfuhr und die Durchfuhr
a) von Milch und Milcherzeugnissen,
b) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus
europäischen Ländern - ausgenommen die
Sowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-
lien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-
tion von Jagdtrophäen,

2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
c) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der
Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem
Behandlungsverfahren unterworfen worden
sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-
getötet werden, und
2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
Flughafengelände verbracht wird."
8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz wird angefügt:
,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,
der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt
§ 11 Abs. 2 und 3 entsprechend."
9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2"
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder der
Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt;
b) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4" durch die
Angabe „Anlage 3" ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13"
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" ersetzt;
b) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe
,,Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Anlage 1 wird gestrichen;
b) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der
neuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der
jeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande
betreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:
„lnspector Veterinärio"; in Spanien: ,,Inspector
Veterinario";" eingefügt.
Artikel 2
Siebente Änderung
der Einhufer-Einfuhrverordnung
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von
Einhufern."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion" das
Wort ,, , Spanien" eingefügt;
b} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus-
genommen" die Worte „Spanien und" eingefügt;
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den
Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5."
3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-
gefügt:
,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,".
4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten
„bestimmt sind," die Worte „oder Blut oder Blutserum
von Einhufern" eingefügt.
5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie
folgt gefaßt:
„a) 2) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder
wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner
Geburt ununterbrochen im Versandland gehal-
ten worden."
Artikel 3
Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von
Hauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die
Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der
Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind."
Artikel 4
Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
„außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der
Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-
kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-
kehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
{ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung gekennzeichnet ist,".
2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-
gebiet des Versandlandes" durch die Worte „in einem
europäischen Land - ausgenommen die Türkei -"
ersetzt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole) 2 )"
gestrichen;

b) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute" ge-
strichen;
c) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6
werden Fußnoten 2 bis 5;
d) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6
werden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2
bis 5 ersetzt.
Artikel 5
Zweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung
In den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1
S. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V
Nr. 2 nach dem Wort „überprüft" folgende Worte ein-
gefügt:
„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht".
Artikel 6
Dritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
Dem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),
die durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender
Absatz angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-
ten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung
des beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch
sichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt
wird."
Artikel 7
Achte Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:
,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,
die lebende Tierseuchenerreger enthalten".
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen" die
Worte „und Antigenpräparationen" eingefügt;
b) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Impfstoffe" die Worte „oder Antigenpräpara-
tionen" eingefügt;
c) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-
stoffes" die Worte „oder der Antigenpräparation"
eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses
Absatzes wird gestrichen;
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen
und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen
genehmigen, die
1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten
Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-
gnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur
Verfügung stehen oder diagnostische Untersu-
chungen die Verwendung von Antigenen be-
stimmter Spezifität erfordern, und
2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht
Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten
Tierseuchen sind.
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-
sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur
an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen
oder Betriebe abgegeben werden darf."
4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 2
(zu § 6)
1. Aujeszkysche Krankheit
2. Aviäre Encephalomyelitis
3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder
4. Geflügelpocken
5. Gumboro-Krankheit
6. Hepatitis contagiosa canis
(Rubarthsche Krankheit)
7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)
und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
8. Infektiöse Bronchitis der Hühner
9. Infektiöse Hepatitis der Enten
10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
11. Katzenschnupfen
12. Katzenseuche
13. Klassische Schweinepest
14. Lungenwurmseuche
15. Mareksche Geflügellähmung
16. Milzbrand
17. Myxomatose der Kaninchen
18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde
20. Parainfluenza-3-lnfektion
21. Parvovirose der Hunde
22. Rota-Corona-Infektion der Kälber
23. Staupe der Hunde
24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine
25. Trichophytie
26. Tollwut
27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)
28. Virusenteritis der Nerze
29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten".

2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 8
zweite Änderung
der Nord-Ostsee~Kanal-
Tierseuchenschutzverordnung
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3 a
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen
müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei-
dung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben
beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-
gen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen
Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden,
zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
des§ 2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt;
b) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein
Komma ersetzt;
c) folgende Nummern werden angefügt:
„4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder
-schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk
nicht reinigt und desinfiziert oder
5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht
bereitstellt."
Abschnitt 2
Dritte Änderung
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
Artikel 9
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate
gegen Schweinepest geimpften Schweine
befinden und";
b) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der
letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-
ten Schweine befinden;";
c) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt;
d) Nummer 21 wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch
die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3" durch die
Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach
Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in
luftdicht verschlossenen Behältnissen, die
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert
mindestens 3 beträgt, und
2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3
Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-
Verordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1
bei der Angabe „Art der Erzeugnisse" mit dem
Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" ver-
sehen ist.";
b) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-
gefügt:
,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-
lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4
der Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,
die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-
nisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG"
versehen ist."
5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des
Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr
von Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/
EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt
entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die
bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-
benen Temperaturen sicherstellen.
(4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen
aus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten
Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein
entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-
dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/
EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-
den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde
hiervon."
6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10
Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-
spricht."

7. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen
oder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine-
fleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen
des § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre-
chen, nach einem vom Rat oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit-
gliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-
staaten im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
nischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches
Fleisch von Schweinen, die
1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien
Region stammen oder
2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und
a) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
b) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb
gehalten und
c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden,
der in einer schweinepestfreien Region oder in
einem aus mehreren zusammenhängenden
schweinepestfreien Regionen bestehenden Ge-
biet gelegen ist, in dem
aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate
gegen Schweinepest geimpften Schweine
geschlachtet worden sind oder
bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine
nur zeitlich oder räumlich getrennt ge-
schlachtet worden sind und deren Fleisch
getrennt gelagert worden ist.
(3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
nischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für
Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-
nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen
Schweinepest geimpft worden sind."
8. Die Anlagen werden gestrichen.
Abschnitt 3
Schlußvorschriften
Artikel 10
Neufassungen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sechsten und Neunten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit§ 3 Abs. 3 und § 6
Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Fünfte Änderung
der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
In der Sechsten Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch die Verordnung vom
13. März 1985 (BGBI. 1 S. 571) geändert worden ist, wird
nach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt:
,,§ 3a
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter
Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-
zes) zusammengefaßt werden können, um
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-
herstellung,
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnis-
sen für die menschliche Ernährung sowie für die
technische Verwendung
ergänzen und
2. für diese Erzeugnisse
a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des
Gesetzes),
b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferver-
trägen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
festsetzen."
Artikel 2
Erste Änderung
der Neunten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
Dem § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1
S. 189) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
angefügt:
,,(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß Zuchtrinder im Sinne dieser Verord-
nung und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten
Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1186), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 799), zu einer Gruppe verwandter
Erzeugnisse zusammengefaßt werden können."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2225. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4c99e70908c517ab….