Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung

TierSchlV

§ 10 Aufbewahren von Krebstieren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.

§ 9 § 11