Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/8#abs-1 (1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/8#abs-2 (2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.