Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung

TierSchlV

§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/7#abs-1 (1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/7#abs-2 (2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/7#abs-3 (3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/7#abs-4 (4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/7#abs-5 (5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.

§ 6 § 8