Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 6 Tierschutzausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an
Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbeauftragten geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
Ferner kann der Tierschutzausschuss das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.