Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 4 Organisationspflichten
Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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