Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen nur
getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das
Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens genehmigen, wenn
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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