Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU widerrufen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unterrichtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Europäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU auf der Grundlage der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 394 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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