Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 23 Verwenden von Primaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/23#abs-1 (1) Primaten dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/23#abs-2 (2) Absatz 1 gilt, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5, nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/23#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von Primaten in einem Tierversuch auch dann genehmigen, wenn der Tierversuch der Forschung mit dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns anderer als der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen dient, soweit wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von Primaten zur Erreichung des genannten Zwecks des Tierversuchs unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/23#abs-4 (4) Im Falle von Primaten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind und nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, gilt Absatz 1 nicht, wenn
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/23#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch genehmigen, wenn
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 TierSchVersV →
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