Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 16 Anforderungen an die Sachkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1 nur
durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken dienen, dürfen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, soweit dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.