Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.