Gesetze / Tierschutzkommissions-Verordnung
TierSchKomV§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 66
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/8#abs-1 (1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/8#abs-2 (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.