Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
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