Gesetze / Tierschutzgesetz

TierSchG

§ 16d

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

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