Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/6#abs-1 (1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/6#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/6#abs-3 (3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/6#abs-4 (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/6#abs-5 (5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.