Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Änderungsverlauf
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2009 I S. 2155
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