Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Herstellungserlaubnis beinhaltet mindestens:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift der Herstellungserlaubnis zur Weiterleitung an die Agentur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine von der zuständigen Behörde vor dem 30. Oktober 2006 erteilte Herstellungserlaubnis gilt als Herstellungserlaubnis nach dieser Verordnung fort.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 384 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.