Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 34 Durchführung der Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/34?asof=2023-08-31#abs-1 (1) Soweit es bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/34?asof=2023-08-31#abs-2 (2) Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. In diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/34?asof=2023-08-31#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.