Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Stand: 02.07.2020
Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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