Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHVAnlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
Stand: 02.07.2020
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 519)
| Zuständige Behörde: ..... | |||
| Kennzeichnung der Wildmarke: | |||
| Wildschwein[*]: | Dachs[*]: | ||
| Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk: ..... | |||
| Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail): ..... ..... ..... | |||
| ..... Datum und Unterschrift des Jägers | |||
| Erlegungsdatum:..... | |||
| Abgabe an ..... (Trichinenlaboratorium) | |||
| Zeitpunkt: Datum:..... | Uhrzeit:..... | ||
| Prüfbericht Nr.: ..... | |||
| Eingangsdatum: ..... | Prüfdatum:..... | ||
| Methode[*]: | |||
| Trichinenlarven nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) | |||
| Referenzverfahren | |||
| Trichomatic | |||
| Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf: | |||
| Datum: ..... | Uhrzeit: ..... | ||
| ..... Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium) | |||
| __________ * Zutreffendes ankreuzen. | (amtlicher Stempel) | ||
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
Anlage 8a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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