Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 9 Zulassung von Betrieben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens
beizufügen. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind dem Antrag im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unterlagen beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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