Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Tier-LMHV

§ 2c Verbote und Beschränkungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/2c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/2c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.

§ 2b § 3