Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 Tier-LMHV →
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- VG Göttingen, 10.12.2015 – 2 B 171/15
- VG Berlin, 06.12.2019 – 14 L 57.19Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.2009 – 8 A 10308/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/3#abs-1 (1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstellung oder Behandlung im Falle von
einzuhalten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn ausschließlich einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Satz 1 Nummer 5 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes gelegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/3#abs-2 (2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von